Nationalratswahlen vom 19.10.2003
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Abkürzungen und Hinweise

Rechtsgrundlagen St. Gallen
Gesetz über die Urnenabstimmungen (GUA )
Grunderlass vom 04.07.1971; genehmigt am
Letzte Aenderung vom 17.02.1999; genehmigt am 23.04.1999

Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Urnenabstimmungen (VvGUA )
Grunderlass vom 17.08.1971; genehmigt am
Letzte Aenderung vom 26.05.1999; genehmigt am

Gesetz über Referendum und Initiative (GRI )
Grunderlass vom 27.11.1967; genehmigt am
Letzte Aenderung vom 11.04.1996; genehmigt am 25.02.1997 (soweit nötig)



Vorzeitige Stimmabgabe
Ab Samstag vor dem Abstimmungstag an der Urne (GUA 13).
In Gemeinden ohne Urnenöffnung am Freitag können die Stimmberechtigten ihre Stimme am Freitag während der Bürozeit auf der Gemeindekanzlei abgeben (GUA 15 I) oder ab Erhalt des Materials bis zum Urnenschluss in den Briefkasten der Gemeinde werfen (GUA 16bis II).
Gemeinderat kann am Abstimmungssonntag oder an Vortagen eine Wanderurne zirkulieren lassen (GUA 14; vgl. auch GUA 29 III+IV).

Briefliche Stimmabgabe
Ab Erhalt des Stimmmaterials (GUA 16 I); Stimme muss bis Sonntag bei Urnenschluss eintreffen (GUA 16 II).
Schriftliche Erklärung über korrekte Wiedergabe des eigenen Willens beizufügen; der Stimmzettel kann in einem privaten Stimmcouvert verschlossen werden, das ins offizielle Zustellcouvert gelegt wird (GUA 16bis I, 16ter II).
Portokosten trägt die Gemeinde (GUA 16bis III S. 3).

Stellvertretung
Nicht vorgesehen.
Gebrechlichen darf eine Begleitperson bei der persönlichen Stimmabgabe helfen (GUA 29 III S. 3).